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  • 01.05.2005 | Gesetzliche Unfallversicherung

    Für D- und H-Ärzte: Diese Folgen drohen bei unvollständigen oder verspäteten Berichten

    Zu den von den D- und H-Ärzten übernommenen vertraglichen Pflichten gehören die für die Unfallversicherungsträger erforderlichen Dokumentationsarbeiten, Begutachtungen sowie die fristgerechte Berichterstattung. Insbesondere sind die D-Arzt- und H-Arzt-Berichte unverzüglich zu erstatten. Denn: Unvollständige oder verspätete Berichte können für die Chefärzte finanzielle und rechtliche Probleme aufwerfen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Fristen gelten und welche Folgen bei Nichteinhaltung drohen.  

    Welche Frist gilt?

    Was ist gemeint, wenn bei den Unfallversicherungsträgern von einer „unverzüglichen Berichterstattung“ die Rede ist? Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Verzögern – und somit in der Regel sofort. Nach den vertraglichen Regelungen sollte der Erstbericht am Tage des Eintreffens des Unfallverletzten – spätestens jedoch am Folgetag – an den Unfallversicherungsträger abgeschickt werden.  

     

    Dies ist deshalb notwendig, weil diese Berichte fast immer die erste Information des Unfallversicherungsträgers über einen Arbeitsunfall darstellen. Die Unfallversicherungsträger erwarten von den D- und H-Ärzten, dass sie dieser Pflicht nachkommen, weil davon unter anderem die Beurteilung der Leistungspflicht und gegebenenfalls später Entscheidungen in Berentungsverfahren abhängig sein können.  

    Keine Vergütung bei verspäteten oder unvollständigen Berichten

    Berufsgenossenschaften können gegenüber in der Berichterstattung säumigen Ärzten Regressansprüche erheben, wenn sie hierdurch Nachteile haben. Nach dem Vertrag Ärzte-/Unfallversicherungsträger sind Berichte nicht zu vergüten, die unvollständig sind. Dies gilt dann, wenn der Arzt zu den gestellten Fragen sowie zu den aufgeworfenen Problemen keine Antwort gegeben oder nicht Stellung genommen hat.