03.07.2008 | Sonstige Kostenträger
Die aktuellen Änderungen beim Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger
Der neue Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger hat neben den redaktionellen Verbesserungen auch Regelungen zu Sanktionsmöglichkeiten für nicht vertragskonformes Verhalten aufgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Vertragsänderungen, die seit dem 1. April 2008 gelten, kurz dargestellt und erläutert.
§ 4 Beteiligung am Vertrag
Den Unfallversicherungsträgern wird die Möglichkeit eingeräumt, einen Arzt bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten von der Teilnahme am Vertrag auszuschließen (§ 4 Abs. 4). In diesem Ausnahmefall ist jedoch das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung herzustellen. Eine eindeutige Regelung bestand bisher nur für Durchgangsärzte (D-Ärzte) und H-Ärzte, denen bei wiederholter Pflichtverletzung die entsprechende Beteiligung entzogen werden konnte.
§ 11 Besondere Heilbehandlung
Neben dem Unfallversicherungsträger, dem D- und H-Arzt ist nunmehr auch der Handchirurg bei Vorliegen einer Verletzung nach Nr. 8 (schwere Verletzungen der Hand) des Verletzungsartenverzeichnisses berechtigt, eine besondere Heilbehandlung einzuleiten.
§ 12 Hinzuziehung anderer Ärzte
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