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  • 01.04.2005 | Gesetzliche Unfallversicherung

    Gelten für die neuen Zuschläge beim ambulanten Operieren nun auch Abschläge?

    Im „Chefärzte Brief“ Nr. 1/2005 haben wir die neuen Regelungen zum ambulanten Operieren in der Unfallversicherung zum 1. Januar 2005 ausführlich (mit Tabelle) dargestellt. In diesem Zusammenhang ist wiederholt die Frage gestellt worden, ob die vereinbarten Zuschläge bei Leistungserbringung in den neuen Bundesländern der Abschlagsregelung (Gebührenminderung) unterliegen.  

     

    Die Rechtslage ist derzeit wie folgt: Nach Anhang 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger findet das Leistungs- und Gebührenverzeichnis in den neuen Bundesländern mit der Maßgabe Anwendung, dass auf die Gebühren für ärztliche Leistungen ein Abschlag in der Höhe vorzusehen ist, wie es die jeweils gültige Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der GOÄ vorsieht. Somit wären die neu aufgenommenen Leistungen entsprechend zu mindern.  

     

    Um jedoch das ambulante Operieren in den neuen Bundesländern nicht unnötig zu behindern, haben sich die Unfallversicherungsträger darauf verständigt, auf die Anwendung der Abschlagsregelung bei den Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 447 – analog der Regelung für Berichte und Gutachten – zu verzichten. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen nach den Nrn. 448 und 449 ( Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit). Diese Leistungen unterliegen der gesetzlichen Vorgabe der Minderungspflicht. Sie sollten daher Ihr Personal entsprechend unterrichten, um eine korrekte Rechnungslegung zu gewährleisten.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 10 | ID 86291