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  • 01.10.2005 | GOÄ-Abrechnung

    Die korrekte Abrechnung von Duplex-Sonographien

    Bei der Abrechnung von Duplex-Sonographien gibt es regelmäßig Probleme mit Kostenerstattern, wenn der abrechnende Arzt für die damit verbundenen Leistungen zum Beispiel erhöhte Steigerungsfaktoren ansetzt. Bei solchen Beanstandungen sollten Sie allerdings nicht gleich einlenken, denn der Ansatz erhöhter Steigerungsfaktoren geht konform mit der Auslegung der Bundesärztekammer. Diese hatte sich bereits 1996 zur Abrechnung der Duplex-Sonographie geäußert (veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt 28-29/96). Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend, sind aber in Vergessenheit geraten.  

    Abrechnung von Duplex-Sonographien

    Die Duplex-Sonographie ist in der GOÄ in Form eines Zuschlags nach Nr. 401 enthalten. Bei der Sonographie abdomineller Gefäße (Nrn. 410 und 420) ist der Zuschlag berechenbar. Allerdings ist in der Anmerkung zum Zuschlag die Berechnung neben den dopplersonographischen Leistungen nach den Nrn. 644 (Doppler-Sonographie der Extremitätengefäße), 645 (Doppler-Sonographie der Hirngefäße) und 649 (transkranielle Doppler-Sonographie mit Registrierung) ausgeschlossen.  

     

    Diese Ausschlüsse des Zuschlages nach Nr. 401 – gleiches trifft für Nr. 404 (Zuschlag bei Frequenzspektrumanalyse) zu – hält die Bundesärztekammer für nicht sachgerecht. Sie begründet dies damit, dass ein analoger Abgriff einer anderen Position des Gebührenverzeichnisses (zum Beispiel nach der Nr. 424, Echokardiographie) nicht möglich ist, da die Duplex-Sonographie durch den Zuschlag nach Nr. 401 in der GOÄ enthalten ist. Die Voraussetzung für eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ – das Fehlen der Leistung in der GOÄ – ist damit nicht erfüllt.  

     

    Nach der Allgemeinen Bestimmung Nr. 6 zum Abschnitt C VI (Sonographische Leistungen) gelten als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 GOÄ auch die Gefäße einer Körperregion. Daraus folgert die Bundesärztekammer, dass die GOÄ für die Duplex-Sonographie der Gefäße folgende Abrechnung zulässt: Doppler-Sonographie nach den Nrn. 644 oder 645 oder 649 plus B-Bild-Untersuchung nach Nr. 410 oder Nr. 420.