· Fachbeitrag · Leserforum GOÄ
Wie können Sonografie, Nierenarterien- und Carotisdoppler an einem Tag berechnet werden?
| FRAGE: „Die Liegezeiten werden immer kürzer, aber die erforderlichen Untersuchungen bleiben. Wie soll ich an einem Tag Sonografie, Nierenarteriendoppler und Carotisdoppler abrechnen? Häufig erhalte ich für die Hälfte der Untersuchungen, die ich durchführe, keine Vergütung. Mit einer bestimmten privaten Krankenversicherung habe ich deswegen nur Scherereien. Haben die Leute, die dort die Rechnungen kontrollieren, vielleicht keine Ahnung oder eine andere GOÄ als ich?“ |
Antwort: Die GOÄ hat leider im Bereich der Ultraschalluntersuchungen einschränkende Bestimmungen, die zu beachten sind ‒ ganz gleich, ob sie nun sinnvoll sind oder nicht. Sofern z. B. Doppleruntersuchungen nach der Nr. 645 GOÄ für die Carotiden (oder Nr. 644 GOÄ analog für den Doppler der Nierengefäße) abgerechnet werden, sind die für Ultraschalluntersuchungen nach den Nrn. 410 bzw. 420 GOÄ maßgeblichen Zuschlagspositionen 401 (Anwendung des Duplex-Verfahrens und Farbcodierung) und 404 (Frequenzspektrumanalyse) nicht berechnungsfähig. Dieses Problem ist seit Inkrafttreten der GOÄ 1996 bekannt. Ein Ausweg besteht darin, die vom Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) beschlossenen Abrechnungsempfehlungen in der eigenen Abrechnung richtig umzusetzen (Volltext siehe weiterführenden Hinweis).
Untersuchung hirnversorgender Gefäße
Im von Ihnen geschilderten Fall ergibt sich für die Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße folgende Abrechnungsmöglichkeit:
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