05.08.2010 | GOÄ-Spiegel
Bekanntgabe zur kontinuierlichen Blutzuckermessung
Für die kontinuierliche Blutzuckermessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung empfiehlt der Gebührenordnungsausschuss der Bundesärztekammer (BÄK) die analoge Abrechnung mit der Nr. 659 GOÄ (Langzeit-EKG, 400 Punkte). Im GOÄ-Ratgeber wird zu demselben Thema klargestellt, dass bei ambulanter Behandlung die Sachkosten für das Messsystem nach § 10 GOÄ berechenbar sind. Dies gilt nicht bei stationärer Behandlung.
Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 18 | ID 137666