Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2008 | Haftungsrecht

    Sind Medikamente, die der Chefarzt im Privathaushalt aufbewahrt, versichert?

    Ein Krankenhausarzt, der für einen Patienten beschaffte Medikamente vorübergehend in seinem Haushalt aufbewahrt, hat gegenüber seiner Hausratversicherung einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises dieser Medikamente, wenn sie ihm bei einem Einbruch in seinem Haus gestohlen werden. Das Medikament fällt unter die Gegenstände, die über die Hausratversicherung als „Arbeitsgerät“ mitversichert sind. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in seinem Urteil vom 11. Mai 2007 (Az: 10 U 270/06 – Abruf-Nr. 080075).  

    Der Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall hatte eine Krankenhausärztin vier Einheiten des Medikaments Visudyne in einer Apotheke gekauft, selbst abgeholt und auch bezahlt. Sie legte dabei Rezepte von vier Patienten vor, die mit diesen Medikamenten später im Krankenhaus behandelt werden sollten. Die Augenärztin nahm die in der Apotheke gekauften Medikamente mit in ihr Privathaus, um sie dort bis zur Mitnahme in die Klinik aufzubewahren. Die vier Einheiten im Gesamtwert von 6.808,40 Euro wurden dann bei einem Einbruch gestohlen.  

     

    Daraufhin wandte sich die Ärztin an ihre Hausratversicherung, die den Kaufpreis der Medikamente erstatten sollte, da die Medikamente „Arbeitsgeräte“ nach den Versicherungsbedingungen VHB 84 für sie seien. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Nachdem die Augenärztin in der ersten Instanz verloren hatte, ging sie vor dem OLG Koblenz in Berufung.  

    Die Entscheidungsgründe

    Das OLG Koblenz hat der Augenärztin Recht gegeben und die Hausratversicherung verpflichtet, den Kaufpreis der vier Einheiten des Medikaments Visudyne zu erstatten. Nach den Versicherungsbedingungen sind in der Hausratversicherung auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände mitversichert, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: