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  • 01.03.2004 | Haftungsrecht

    Wer versichert den Bereich der Privat- und Kassenambulanz des Chefarztes?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie gehen davon aus, dass alle im Krankenhaus ausgeführten ärztlichen Tätigkeiten vom Krankenhausträger versichert sind. Schließlich zahlen Sie auch bei der Privatambulanz Abgaben an das Krankenhaus. Ein Patient aus der Privatambulanz löst nun einen Versicherungsfall aus, der auch Sie maßgeblich betrifft. Das Krankenhaus erklärt nun, dass Ihre Tätigkeit im Bereich der Privatambulanz nicht unter die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses fällt.

    Was nun? Wer versichert was und wo können Sie nachlesen, ob Sie wirklich über das Krankenhaus versichert sind? Darüber gibt Ihnen der folgende Beitrag Aufschluss.

    Die Situation bei der stationären Behandlung

    Im Rahmen der stationären Tätigkeiten wird das Krankenhaus als Vertragspartner des Patienten - und damit als potenzieller Haftungsschuldner - eine eigene Versicherung abschließen, die eine medizinische Heilbehandlung der stationären Patienten umfasst.

    Darüber hinaus muss der privatliquidationsberechtigte Chefarzt sicherstellen, dass auch er als potenzieller - zusätzlicher - Haftungsschuldner des Patienten von diesem Versicherungsschutz des Krankenhauses mit erfasst wird. Dies ist in der gesamten Bundesrepublik nahezu ausnahmslos üblich und wird durch die Aufnahme der privatärztlichen Behandlung in den Versicherungsumfang des Krankenhauses sichergestellt. Im allgemeinen wird das in den einzelnen Chefarztverträgen ausdrücklich erwähnt. Falls dies nicht der Fall ist, sollten Sie beim Krankenhausträger noch einmal nachfragen.

    Was gilt bei der Nebentätigkeit?

    Gänzlich anders ist die Situation jedoch im Rahmen der dem Chefarzt gestatteten Nebentätigkeit. Hier ist er selbstständig und vollkommen freiwillig tätig, wenn er von einer ihm seitens des Arbeitgebers eingeräumten Erlaubnis Gebrauch macht.

    Die Tatsache, dass er für diese ambulante Behandlung Räume, Material, Einrichtungen und Personal des Krankenhausträgers in Anspruch nimmt, ändert nichts daran. Bei dieser Konstellation ist ausschließlich der jeweilige Chefarzt Vertragspartner und damit potenzieller Haftungsschuldner des Patienten.