· Fachbeitrag · Chefarztvertrag
Welche Pflichten haben Chefärzte über das Ende des Chefarztvertrags hinaus?
beantwortet von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| FRAGE: „In welchem Umfang ist ein angestellter (Chef-)Arzt nach Renteneintritt noch verpflichtet, seinem früheren Arbeitgeber bei Haftungsfällen, in Klageverfahren etc. zu unterstützen und hierbei mitzuwirken?“ |
Antwort: Grundsätzlich bewirkt das Ende des Chefarztvertrags auch das Ende der Hauptleistungspflichten, nicht aber der vertraglichen Nebenpflichten. Der Chefarztvertrag ist ein Arbeitsvertrag besonderen Inhalts und besonderen Umfangs. Nicht selten umfasst das Vertragswerk 12, 14 oder auch bis zu 20 DIN-A4 Seiten. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit des Chefarztes im Krankenhaus in der Vergangenheit wesentlich von freiberuflichen Elementen geprägt war. So war der Chefarzt berechtigt, im Rahmen einer als Nebentätigkeit genehmigten „eigenen Praxis“ wahlärztliche und ambulante Leistungen zu erbringen, die eine exakte Differenzierung zwischen Dienstaufgaben einerseits und genehmigten Nebentätigkeiten andererseits erforderte. Wenngleich derartige Leistungen heutzutage zunehmend Dienstaufgabe sind, gehen die früheren Elemente freiberuflicher Tätigkeit noch immer erkennbar in der Gestaltung des Chefarztvertrages auf.
Haupt- und Nebenleistungspflichten
Bei einem derart umfangreichen Vertragswerk sind die das Arbeitsverhältnis bestimmenden wechselseitigen Hauptleistungspflichten konkret geregelt. Diese bestehen auf Seiten des Arbeitgebers in der vertragsgemäßen Beschäftigung und Zahlung der vereinbarten Vergütung und auf Seiten des Chefarztes in der Erbringung der vertraglich geschuldeten Dienste, also der Arbeitsleistung.
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