Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.05.2010 | Kooperationsverträge

    Kooperationen mit Niedergelassenen: Was müssen Chefärzte dulden, was nicht?

    von RA Dr. Tilman Clausen und RA Jörn Schroeder-Printzen, Hannover und Potsdam, www.spkt.de

    Kooperationen zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten liegen im Trend. Aber nicht alles, was vereinbart wird, ist im Interesse der Chefärzte. Auch gibt es immer wieder Gestaltungen, die berufsrechtlich problematisch oder gar unzulässig sind. Für den Chefarzt stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit er bei Kooperationen mit Niedergelassenen seine Interessen gegenüber dem Krankenhausträger wahren kann (siehe auch „Chefärzte Brief“ Nrn. 3 bis 6/2009).  

    Der Niedergelassene als Konkurrent des Chefarztes

    Niedergelassene Ärzte, die in Krankenhäusern stationäre Operationen durchführen wollen, treten insbesondere bei der Behandlung von Privatpatienten in Konkurrenz zu den dort tätigen Chefärzten gleicher Fachrichtungen. Diese müssen ein solches Konkurrenzverhältnis nur im Rahmen der Entwicklungsklausel hinnehmen, die sich im Prinzip in jedem Chefarztdienstvertrag findet. Entwicklungsklauseln berechtigten den Krankenhausträger, im Rahmen bzw. zur Erweiterung seines Direktionsrechts einseitig und somit auch gegen den Willen des Chefarztes Änderungen der Organisation oder der Struktur des Krankenhauses bzw. der Abteilung vorzunehmen.  

     

    Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein im Arbeitsvertrag vorgesehener Änderungsvorbehalt nicht zumutbar, wenn er nicht hinreichend transparent ist, das heißt die Art der Widerrufsgründe nicht benennt (Urteil vom 12.01.2005, Az: 5 AZR 364/04). Anpassungs- und Entwicklungsklauseln in Chefarztdienstverträgen dürften - sofern sie älteren Datums sind - vielfach bereits mangels hinreichender Transparenz rechtlich bedenklich sein. Chefärzte, in deren Rechte durch Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten eingegriffen wird, können sich dann schon aus diesem Grunde gegen die Einschränkung ihrer Rechte erfolgreich zur Wehr setzen.  

     

    Ein weiteres Problem besteht darin, dass eine Vielzahl von Anpassungs- und Entwicklungsklauseln vor Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) abgeschlossen worden sind und die Vertragsparteien bei Vereinbarung dieser Klauseln die Möglichkeit, im Rahmen von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen Ärzten in die Rechte eines Chefarztes einzugreifen, gar nicht vorhergesehen haben. Der Chefarzt wird dann regelmäßig die Einschränkung seiner Rechte nicht hinnehmen müssen bzw. kann sie sich teuer „abkaufen lassen“.