04.05.2009 | Kooperationsvertrag, Teil 3
Die Tätigkeit niedergelassener Ärzte im Krankenhaus: Der ambulante Bereich
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
In den ersten beiden Teilen dieser Beitragsserie („Chefärzte Brief“ Nrn. 3 und 4/2009) hatten wir bereits über Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten berichtet.
Die meisten Verträge beinhalten auch die Mitwirkung der niedergelassenen Ärzte an der ambulanten Versorgung der Patienten, wobei die niedergelassenen Ärzte auch hier regelmäßig nicht angestellt sind. Ihre Mitwirkung erfolgt primär bei der ambulanten Versorgung von GKV-Patienten, kann aber auch Teil eines „Gesamtpakets“ sein, das auch die Behandlung von Privatpatienten mit umfasst. Chefärzte, die mit derartigen Vertragsmodellen konfrontiert werden, sollten deshalb auch die Probleme derartiger Kooperationsverträge kennen.
Die häufigsten Konstellationen in der Praxis
Zu den häufigsten Konstellationen in der Praxis gehören folgende Modelle:
- Die niedergelassenen Ärzte übernehmen ambulante Operationen, die nach § 115b SGB V seit dem 1. Januar 1993 auch durch Krankenhäuser durchgeführt werden können, wobei die Einzelheiten im so genannten AOP-Vertrag geregelt sind.
- Die niedergelassenen Ärzte übernehmen die prä- und poststationäre Versorgung der Patienten gemäß § 115 a Abs. 1 SGB V bzw. im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG bei Privatpatienten. Dabei werden die Leistungen der niedergelassenen Ärzte überwiegend in deren Praxis und nicht im Krankenhaus durchgeführt, sodass man eher von einer ambulanten Versorgung ausgehen muss.
Dürfen niedergelassene Ärzte ambulante Operationen nach § 115 b SGB V durchführen?
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig