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  • 01.08.2003 | Krankenhausmanagement

    Ambulantes Operieren: Diese Punkte aus dem neuen Vertrag sind für Sie als Chefarzt wichtig

    Anfang Juli wurde zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ein "Vertrag nach §  115 b Abs.  1 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus" abgeschlossen. Die eher bescheidene Honorierung verhinderte bisher, dass "echte" ambulante Operationen in größerem Umfang an Krankenhäusern durchgeführt wurden, zumal die Alternative "stationäre Behandlung" noch offen stand. Dies kann sich nun ändern.

    Tritt der Vertrag am 1. Januar 2004 in Kraft?

    Der Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus zu schaffen und so die Zusammenarbeit zwischen den Sektoren zu fördern, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Operationskapazitäten im Krankenhaus. Ein weiteres Ziel ist die Vermeidung nicht notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlungen. Unabhängig davon, ob ambulante Operationen von niedergelassenen Ärzten oder von Krankenhäusern erbracht werden, erfolgt künftig eine einheitliche Vergütung auf der Grundlage des EBM nach den geltenden vertragsärztlichen Vergütungssätzen. Die wichtigsten Punkte des Vertrages lauten:

  • Zur ambulanten Durchführung von Operationen gemäß Â§  115 b SGB V durch Krankenhäuser bedarf es einer Zulassung (§  1 des Vertrages: Zulassung von Krankenhäusern zur Erbringung von Eingriffen). Diese Zulassung besteht lediglich in einer Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss. Die abteilungsbezogenen Leistungsbereiche und einzelnen Leistungen, die im Krankenhaus ambulant durchgeführt werden sollen, sind mitzuteilen.

    Grundlage ist der gemeinsame "Katalog ambulant durchführbarer Leistungen", der zwischen den Vertragspartnern bereits früher vereinbart wurde. Dieser Katalog enthält eine abschließende Auflistung aller Operationen und Interventionen, die im Prinzip auch ambulant erbracht werden können. Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden sollen, sind dabei gesondert gekennzeichnet.

  • Die Operationen sollen in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes unter Verwendung eines Überweisungsscheins durchgeführt werden.

    Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass der Zugang zur ambulanten Leistungserbringung durch das Krankenhaus nicht von der Vorlage eines Überweisungsscheins abhängig ist (§  2 des Vertrages: Zugang der Patienten zu Eingriffen nach §  115 b SGB V).

  • Es besteht keine Verpflichtung zur ambulanten Leistungserbringung. Vielmehr ist der Arzt in jedem Einzelfall verpflichtet, zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patienten die ambulante Durchführung der Operation erlauben. In einer gesonderten Anlage sind dabei Kriterien genannt, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel ambulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann. Da diese Liste künftig im Rahmen der Fehlbelegungsprüfung durch den MDK eine wesentliche Rolle spielen wird, nachfolgend weitere Details:

    Bei den Kriterien, deren Vorliegen eine stationäre Behandlung erfordert, wird zwischen allgemeinen individuellen Tatbeständen und morbiditäts-/diagnosebedingten allgemeinen Tatbeständen unterschieden. Bereits das Vorliegen eines der nachfolgenden Kriterien gilt als hinreichende Begründung für eine stationäre Durchführung:

    Gründe für die stationäre Behandlung
    Allgemeine individuelle Tatbestände a) Fehlende Kommunikationsmöglichkeit des Patienten im Fall
    von postoperativen Komplikationen
    und/oder
      b) fehlende sachgerechte Versorgung im Haushalt des Patienten
    Morbiditäts- bzw.
    diagnosebedingte
    allgemeine Tatbestände
    a) Klinisch relevante Begleiterkrankungen, zum Beispiel auf Grund von:
    - Gerinnungsstörungen
    - einem Koronarsyndrom
    - einer Herzinsuffizienz (III./IV. Grades)
    - einer anamnestisch malignen Hyperthermie
    - einer (relevanten) Lungenfunktionsstörung
    - einer sonstigen überwachungspflichtigen Behandlung
      b) Besondere postoperative Risiken, zum Beispiel auf Grund von
    postoperativer Überwachungspflichtigkeit von mehr als acht
    Stunden nach Beendigung des Eingriffs (zum Beispiel kritischer
    endokriner oder metabolischer Status)
      c) Schwere der Erkrankung, zum Beispiel
    - Bewusstlosigkeit
    - Verwirrtheitszustand
    - akute Lähmung
    - akuter Sehverlust
    - akuter Hörverlust
    - akute Blutung
      d) Erhöhter Behandlungsaufwand, zum Beispiel
    - kontinuierliche intravenöse Medikation/Infusion
    - kontinuierliche intensive Überwachungsnotwendigkeit
    - kontinuierliche assistierte oder kontrollierte Beatmung
    - bedrohliche Infektion, anhaltendes Fieber
    - andere akute Funktionsstörungen
    - gegenüber dem Regelfall sehr komplexe Eingriffe
  • Für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen sollen die erforderlichen postoperativen Leistungen auch von fachlich verantwortlichen Krankenhausärzten durchgeführt werden. Danach bedarf es einer erneuten Überweisung (§  6 des Vertrages: Postoperative Leistungen).