· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
Achten Sie bei Behandlungen mit ambulantem Potenzial auf sorgfältige Dokumentation!
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Wer stationäre Behandlungen mit ambulanten Potenzial durchführt, sollte besonderes Augenmerk auf die Dokumentation von Komplikationen und der Intensität des Leidens des Patient legen. Nur so kann gegenüber dem Kostenträger eine stationäre Aufnahme begründet werden. Das musste ein Krankenhausträger erfahren, der eine stationäre Behandlung allein mit dem abstrakten Nachblutungsrisiko begründet hatte. Das Gericht wies die Revision des Krankenhauses zurück (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen (NRW, Urteil vom 07.02.2024, Az. L 11 KR 122/23 KH). Auch die Vorinstanz hatte die Klage des Krankenhauses im Wesentlichen abgewiesen (Sozialgericht (SG) Detmold, Urteil vom 22.12.2022, Az. S 24 KR 1715/19). |
Krankenkasse verweigert die Kostenübernahme
Ein bei der beklagten Krankenkasse versicherter Patient hatte sich einer ambulanten Revision der Nasenmuschel unterzogen. Im Anschluss an den Eingriff trat eine rezidivierenden Epistaxis (Nasenbluten) auf, die sich auch nach einer Woche nicht besserte. Der behandelnde HNO-Arzt überwies den Patienten ins Krankenhaus. Dort wurde der Patient stationär aufgenommen.
Untersuchungen ergaben eine Krustenbildung in der Nase beidseits sowie eine leichte aktuelle Nasenblutung aus der unteren Nasenmuschel links. Die Blutung konnte mittels otrivengetränkten Spitztupfern beherrscht werden. Am Aufnahmetag erhielt der Patient verschiedene Medikamente (Cefuroxim, Otriven-Tropfen, Nisite, Nasenöl) verabreicht. Sodann erfolgten verschiedene Kontrollen und die Infusion eines Antibiotikums. In der Nacht nach Aufnahme des Patienten fanden (Kontroll-)Durchgänge statt. Am zweiten Belegungstag erhielt der Versicherte um 6:00 Uhr eine Infusion. Um 10:09 Uhr wurden im Rahmen einer Visite das Auftreten einer Blutung kontrolliert sowie eine Nasenpflege und weitere Kontrollen durchgeführt. Besonderheiten ergaben sich hieraus nicht, sodass der Patient um 15:00 Uhr entlassen werden konnte.
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