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  • 04.05.2009 | Landesarbeitsgericht Hamm

    War der Assistenzarztvertrag befristet oder nicht?

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Obgleich Chefärzte in der Regel keine Einstellungen vornehmen können, sind sie aufgrund ihrer fachlichen Nähe meist die ersten Ansprechpartner für Assistenzärzte und führen die Bewerbungsgespräche. Dabei sollte der Chefarzt die Bewerber - in Absprache mit dem Krankenhausträger - auf die Gepflogenheiten im Hinblick auf eine etwaige Befristung des Arbeitsvertrages hinweisen. Anderenfalls droht eine rechtliche Auseinandersetzung, die sich neben arbeitsrechtlichen auch auf weiterbildungsrechtliche Fragen erstrecken kann, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Oktober 2008 zeigt (Az: 17 Sa 816/08; Abruf-Nr. 091406 unter www.iww.de).  

     

    Der Sachverhalt

    Der Assistenzarzt A hatte mit einer großen Klinik einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Vorangegangen war ein Gespräch mit dem Personaloberarzt, dessen Inhalt streitig blieb. A behauptete, aufgrund des Arbeitsvertrages die Facharztausbildung zum Herzchirurgen zu absolvieren. Ihm sei es nicht ermöglicht worden, die nach der Weiterbildungsordnung erforderlichen Operationen durchzuführen. Die Klinik müsse ihn bis zum Erreichen des Weiterbildungsziels weiterbeschäftigen. Die beklagte Klinik hielt entgegen, A entsprechend der üblichen Praxis sachgrundlos nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) befristet für die Dauer von zwei Jahren nur als einfachen Arzt beschäftigt zu haben. Während dieser Zeit prüfe man, ob ein Arzt sich für die Weiterbildung zum Herzchirurgen eigne.  

     

    Die Entscheidungsgründe

    Das LAG Hamm hat die Klage des A abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG), sondern nach dem TzBfG auf die Dauer von zwei Jahren befristet worden. Zwar enthalte das ÄArbVtrG für Weiterbildungszwecke eine vorrangige gesetzliche Sonderregelung. A sei hingegen außerhalb der Weiterbildung beschäftigt worden, sodass eine sogenannte „sachgrundlose Befristung“ des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren erfolgt sei.  

     

    Anmerkung