04.05.2009 | Landgericht Duisburg
Vertrag zwischen Krankenhaus und niedergelassenen Ärzten kann rechtswidrig sein
Das Landgericht Duisburg hat am 1. April 2008 (Az: 4 O 300/07) entschieden, dass der Vertrag eines Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten rechtswidrig war. Die Klinik hatte sich verpflichtet, den Ärzten bestimmte prä- und poststationäre Leistungen zu honorieren. Im Gegenzug sollte der Arzt den Patienten die Vorstellung im Krankenhaus empfehlen. Nach Meinung des Klägers handelte es sich hiermit um die Zahlung von „Kopfgeld“ für die Überweisung von Patienten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus.
Das Gericht stufte den Vertrag als rechtswidrig ein und entschied, dass die vereinbarten prä- und poststationären Leistungen in Wahrheit ambulante Behandlungen seien. Sie seien daher auch als solche abzurechnen, was allerdings für die durch Budgetlimitierung eingeschränken Ärzte häufig nachteilig sei. Außerdem würden durch den unzulässigen Vertrag die daran teilnehmenden niedergelassenen Ärzte dazu verleitet, Patienten entgegen medizinischen Erfordernissen eine Behandlung im beklagten Krankenhaus anstatt in einem besser geeigneten Krankenhaus zu empfehlen.
Das nicht rechtskräftige Urteil ist im Online-Service (www.iww.de) unter der Nr. 083145 (oben rechts eingeben) abrufbar. Beachten Sie zu diesem Urteil auch den Beitrag auf den S. 10 ff. in dieser Ausgabe.
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