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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Überprüfen Sie Ihre Kooperationen: Auch Chefärzte können sich strafbar machen!

    von Rechtsanwalt Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin

    | (Chef-)Ärztinnen und (Chef-)Ärzte sind gut beraten, ihre Kooperationen sorgfältig zu überprüfen. Andernfalls können sie sich der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und anderer Delikte strafbar machen ( CB 4/2017, Seite 2 und CB 11/2017, Seite 12 ). Einer niedergelassenen Ärztin wurde ihre Kooperation mit einem Sanitätshaus zum Verhängnis: Sie wurde wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21.03.2024, Az. 3 StR 163/23 ). Das Urteil ist insbesondere relevant für Chefärzte mit Leitungsverantwortung eines Krankenhauses oder eines MVZ. |

    Ärztin erhält rund 50.000 Euro für die Vermittlung von Patienten

    Eine Ärztin betrieb eine chirurgisch-phlebologische Einzelpraxis. Sie vereinbarte mit einem Sanitätshaus, dass sie diesem Patienten vermittelte, denen sie flachgestrickte Kompressionsstrümpfe verordnet hatte. Dafür erhielt sie eine zehnprozentige Umsatzbeteiligung. In ihrer Arztpraxis war eine Mitarbeiterin des Sanitätshauses tätig, die die Patienten beriet und die Kompressionstrümpfe vermaß. Durch dieses Angebot wurden viele Patienten in Richtung des Sanitätshauses gelenkt. In der Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2016 wurden auf diese Weise 43 Patienten vermittelt. Das Sanitätshaus erhielt dafür 87.786,31 Euro von der Krankenkasse erstattet. Das Sanitätshaus zahlte an die Ärztin aus diesem Betrag 26.109,79 Euro und Barzahlungen in unbekannter Höhe. Diese Beträge wurden verdeckt durch die Übernahme von Lohnkosten der Praxismitarbeiterinnen gezahlt.

     

    Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Juni 2016 (CB 05/2016, Seite 3 f.) wurden die Kompressionsstrümpfe in einer Filiale des Sanitätshauses vermessen. Diese war nur wenige Meter von der Arztpraxis entfernt. Für die Vermittlung von Patienten erhielt die Ärztin in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 50.760,55 Euro in bar.