04.05.2009 | Landgericht Lübeck
Wahlleistungsvereinbarung: Gültigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit angezweifelt - zu Recht?
von Dr. jur. Sandra Guntermann, Kanzlei Spaetgens/Schmitt-Fassbinder/Witzel, Trier
Der Gesundheitszustand - insbesondere der geistige und psychische Zustand - des Patienten muss vom Krankenhausarzt zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung mitbeurteilt und im Zweifelsfall auch dokumentiert werden, um einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit, die zum Verlust des Honoraranspruchs führt, entgegentreten zu können. Mit diesem Ergebnis wurde die Klage eines Chefarztes auf Zahlung seiner Vergütung vom Landgericht Lübeck mit Urteil vom 6. Januar 2009 (Az: 12 O 68/08, Abruf-Nr. 091382) stattgegeben.
Der Sachverhalt
Die Patientin entwickelte nachts heftige Kopfschmerzen, Übelkeit, wiederholtes Erbrechen, Durchfall und Schweißausbrüche. Nach einer Untersuchung durch eine Notärztin wurde sie stationär in der neurochirurgischen Abteilung des Chefarztes eines Universitätsklinikums aufgenommen. Gegen 4.00 Uhr morgens erfolgte eine ausführlich dokumentierte Aufnahmeuntersuchung durch die neurologische Fachärztin. Um 4.32 Uhr wurde im CCT eine Subarachnoidalblutung nachgewiesen. Die Patientin wurde sodann auf die neurochirurgische Intensivstation des Chefarztes verlegt. Gegen 5.00 Uhr morgens wurde ein unveränderter neurologischer Befund in der Kurve dokumentiert.
Zu diesem Zeitpunkt unterzeichnete die Patientin auch die Wahlleistungsvereinbarung sowie den Aufklärungsbogen zum bevorstehenden neurochirurgischen Eingriff. Sowohl die Wahlleistungsvereinbarung als auch der Aufnahmevertrag, das Aufklärungsformular für den Eingriff und die Narkose wiesen hinsichtlich des Geburtstages und der Anschrift der Patientin fehlerhafte Daten auf.
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