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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Wann wurde eine Vertretervereinbarung „so früh wie möglich“ abgeschlossen?

    von RA Katharina Elisabeth Harden, armedis Rechtsanwälte, Hannover

    | Wird eine Vertretervereinbarung ( CB 05/2024, Seite 6 ff.9 zweieinhalb Stunden nach Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, ist die formale Voraussetzung „so früh wie möglich“ erfüllt (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 17.12.2024, Az. 4 U 1004/24). |

    Hintergrund: BGH gibt Liquidationsberechtigten den Abschluss der Vertretungsvereinbarung „so früh wie möglich“ auf ...

    Ein regelmäßiger Streitpunkt im Rahmen von Abrechnungsstreitigkeiten wahlärztlicher Leistungen ist die Frage, ob bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes und Leistungserbringung durch einen Vertreter, das zusätzliche Liquidationsrecht weiterbestehen bleibt. Dies wird regelmäßig von den privaten Krankenversicherern (PKV) bestritten. Wenn neben der wirksamen Wahlleistungsvereinbarung aber eine Vertretervereinbarung im Wege der Individualvereinbarung geschlossen wird, bleibt die zusätzliche Liquidationsberechtigung erhalten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Dezember 2007 höchstrichterlich festgestellt und gleichzeitig formale Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vertretervereinbarung aufgestellt (Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07; CB 01/2008, Seite 1).

     

    Insbesondere muss der Patient dabei „so früh wie möglich“ über die Verhinderung aufgeklärt und ihm die folgenden Optionen zur Wahl gestellt werden: