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  • 01.09.2006 | Leserforum

    Individuelle OP-Kataloge zur Kontrolle des Weiterbildungsstandes: Datenschutz verletzt?

    Frage: „Ich bin ärztlicher Weiterbildungsleiter in einem kommunalen Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen. Mit den in den EDV-Datenbanken unseres Krankenhauses gespeicherten Daten zu Operationen werden unter anderem individuelle OP-Kataloge der weiterzubildenden Ärzte erstellt und mir übersandt, in denen Patient, Operateur(e) sowie Art und Zeit des Eingriffs genannt sind. Anhand dieser OP-Kataloge kann ich nachvollziehen, welchen Weiterbildungsstand der Arzt hat und welche Operationen er noch für die Facharztprüfung benötigt. Nun möchte die Krankenhausverwaltung die individuellen OP-Kataloge aus Datenschutzgründen nicht mehr zur Verfügung stellen. Zu Recht?“  

    Dazu die Antwort von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus in Münster:

    Im Ergebnis lehnt die Krankenhausverwaltung die Übersendung der individuellen OP-Kataloge zu Recht aus Datenschutzgründen ab. Der von Ihnen beschriebene Zweck der Kontrolle des Weiterbildungsstandes ist nämlich auch mit anonymisierten Patientendaten zu erreichen. Demgegenüber ist die Verwendung der Daten der Ärzte datenschutzrechtlich unbedenklich.  

     

    Die einschlägigen Normen finden sich, da Sie in einem kommunalen Krankenhaus tätig sind, im „Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen“ (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW). Daneben gelten ergänzend auch die Datenschutzgesetze des Landes (zum Beispiel DSG NW) und des Bundes (BDSG). Die nachstehenden Ausführungen gelten im Ergebnis auch für kirchliche Krankenhäuser, da Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 2 Abs. 3 GDSG NW verpflichtet sind, für ihre Krankenhäuser vergleichbare Regelungen zu treffen. In anderen Bundesländern finden sich ähnliche Vorschriften in Krankenhausgesetzen oder in gesonderten Datenschutzgesetzen.  

     

    Nach § 5 Abs. 1 GDSG NW ist die Übermittlung von Patientendaten nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.