· Fachbeitrag · Datenschutz
Kopien der Patientenakte gibt es künftig gratis ‒ gilt dies auch für kirchliche Krankenhäuser?
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Schutz von Patientendaten, kann jeder Patient Kopien aus der Patientenakte zukünftig einmal umsonst verlangen ( EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22 ; Urteilsbesprechung im CB 12/2023, Seite 6 f.). Nach Auffassung der EU-Richter hat damit der Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Vorrang vor der Vorschrift des § 630g Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der Patienten für Kopien aus der Patientenakte bezahlen müssen. Was aber gilt für kirchliche Krankenhäuser, wo grundsätzlich nicht die DSGVO, sondern kirchliches Datenschutzrecht gilt? |
Zwischen katholischem Datenschutzrecht und DSGVO besteht kein Widerspruch ...
Für die katholische Kirche ist der Datenschutz im Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) parallel zur DSGVO geregelt. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Erst für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, darf ein angemessenes Entgelt genommen werden.
Auch in § 17 KDG findet sich ein Auskunftsrecht der von der Datenverarbeitung betroffenen Person. Nach § 17 Abs. 3 KDG stellt der für die Daten Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
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