01.12.2007 | Leserforum
Müssen die Krankenunterlagen an einen Verwandten herausgegeben werden?
Ein Chefarzt aus Hamburg stellte folgende Frage: „Der Vorgang liegt schon eine Weile zurück. Dennoch möchte unser Chefärzte-Team für künftige Fälle gewappnet sein. Die Tochter einer Patientin beantragte am 15. August Kopien der Krankenunterlagen sowie der Arztberichte. Die Tochter war seit dem 19. August auch im Besitz einer Vorsorgevollmacht, die sie ermächtigte, Krankenunterlagen einzusehen bzw. deren Herausgabe an Dritte zu bewilligen. Diese Vollmacht entbindet die behandelnden Ärzte und nichtärztliches Personal gegenüber der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht. Am 19. August wurde die Patientin in ein anderes Krankenhaus verlegt. Einige Tage später starb sie. Ist die Tochter berechtigt, die Unterlagen zu erhalten?“
Dazu RA und FA für Arbeits- und Steuerrecht Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum:
Die Herausgabe der Krankenunterlagen kann zunächst nur an die Patientin selbst erfolgen, da anderenfalls ein Verstoß gegen die auch strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Geheimhaltung der Krankenunterlagen erfolgen würde. Die Patientin ist jedoch berechtigt, einen Dritten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu bevollmächtigen und sie in die Lage zu versetzen, Krankenunterlagen einzusehen oder die Herausgabe an Dritte zu bewilligen bzw. die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Nach dem mitgeteilten Wortlaut der sogenannten Vorsorgevollmacht liegen diese Voraussetzungen zunächst vor. Dies hätte die Berechtigung der bevollmächtigten Tochter zur Folge, die Unterlagen zu erhalten.
Vorsorgevollmacht ist keine Generalvollmacht
Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich jedoch nicht automatisch um eine Generalvollmacht. Vielmehr ergeben sich bei derartigen Vorsorgevollmachten oft aus dem gesamten Inhalt sowie dem Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht Beschränkungen des Aufgabenkreises des Bevollmächtigten.
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