02.06.2008 | Leserforum
Neuer Verwaltungsmitarbeiter verweigert Kostenübernahme für Kongress: Was nun?
Frage: „Kann ein Krankenhausträger die Kostenerstattung von Kongressreisen mit der Begründung verweigern, er sei der Eigentümer der Drittmittel und eine Bezahlung von Kongressreisekosten sei im Chefarztvertrag ausgeschlossen? Wie stellt sich der Fall dar, wenn nach langjähriger Genehmigung solcher Kosten die Vorgehensweise aufgrund eines neuen Verwaltungsmitarbeiters des Trägers abrupt geändert wird?“
Antwort von RA, FA für Arbeit- und Steuerrecht Norbert H. Müller, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum:
Die Frage danach, ob der Krankenhausträger die Kosten für die Kongressreisen übernehmen muss, beantwortet sich anhand des individuellen Arbeitsvertrages des einzelnen Chefarztes. Typischerweise gehören danach auch Kongressteilnahmen, Vortragsveranstaltungen etc. zur Dienstpflicht des Chefarztes, so dass eine Kongressreise in Erfüllung einer dem Chefarzt obliegenden dienstvertraglichen Verpflichtung vom Arbeitgeber – sozusagen als dienstlich veranlasst – zu bezahlen ist.
Eine dienstlich veranlasste Reise?
Hierbei ist es jedoch nicht ausreichend, wenn der Chefarzt derartige Tätigkeiten durchaus im Interesse und auch zum Vorteil des Arbeitgebers, jedoch ohne vertragliche Verpflichtung und ohne gesonderte Beauftragung des Krankenhausträgers durchführt. Bloße Ermutigungen und Unterstützungen allein machen solche Reisen – auch wenn diese sicherlich zum Wohle der Abteilung und für die Reputation des gesamten Hauses sinnvoll sein mögen – nicht zu Dienstreisen im Rechtssinne und führen damit dann auch nicht zu einer Erstattungspflicht seitens des Krankenhausträgers.
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