01.03.2007 | Leserforum
Physiotherapeutische Leistungen auch ohne Zusatzbezeichnung selbst abrechenbar?
Frage: „Kann man als Chefarzt einer Unfallchirurgischen Klinik die Physiotherapie bei stationären Privatpatienten der Klinik (Selbstzahler) abrechnen, ohne die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ zu besitzen?“
Dazu Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Rechtsanwälte Klostermann pp., Bochum:
Die Abrechenbarkeit physiotherapeutischer Leistungen regelt § 4 Abs. 2 GOÄ. Danach kann generell ein Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden.
Delegation von Leistungen möglich
Die vom Arzt angesprochene Möglichkeit der Delegation derartiger Leistungen, die trotz nicht persönlicher Erbringung aufgrund der Aufsicht und fachlichen Weisung gleichwohl als eigene Leistungen abrechenbar sind, ist eingeschränkt im Hinblick auf die hier angesprochenen Leistungen des Abschnitts E (Physikalisch-medizinische Leistungen) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.
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