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Privatliquidation von Krankengymnastik/Massage
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| FRAGE: Darf ein Chefarzt in der Unfallchirurgie Leistungen wie Krankengymnastik/Massagen (Kapitel E ‒ Physikalisch-medizinische Leistungen) über die GOÄ-Ziffern abrechnen, obwohl diese von der Physiotherapie in unserem Haus übernommen werden? Oder braucht der Unfallchirurg eine passende Zusatzausbildung? |
Antwort: Grundsätzlich sind für Chefärzte bei der Abrechnung phys.-med. Leistungen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 GOÄ zu beachten:
Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder durch die Gebietsbezeichnung Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.
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