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  • 01.02.2005 | Leserforum

    Privatrechnung auch bei der Behandlung eines Arbeitsunfalls?

    Im Rahmen des Leserforums erhielten wir die folgende Anfrage eines Lesers zur Kombination von Privatliquidation und BG-Abrechnung: „Darf ich einem zusätzlich privatversicherten BG-Patienten, der wegen eines Arbeitsunfalls stationär behandelt wird, eine Privatrechnung für die während des stationären Aufenthaltes erbrachten Chefarztleistungen ausstellen?“  

    Unterscheidung zwischen ambulanter und stationärer Behandlung

    Das bis zum 30. April 2001 gültige Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger enthielt in Leitnummer 17 seinerzeit noch eine Bestimmung, welchen Honoraranspruch der Arzt hat, wenn er den Unfallverletzten auf dessen Wunsch hin privat behandelt. Eine entsprechende Regelung ist im neuen Vertrag Ärzte/Unfallversicherung nicht mehr vorhanden, da fraglich ist, ob in Fällen privatärztlicher Behandlung eine Heilbehandlung nach dem SGB VII vorliegt. Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Patient ambulant oder stationär im Krankenhaus behandelt wird.  

    Regelung bei ambulanter Behandlung

    Sucht ein Versicherter nach einem Arbeitsunfall einen Arzt auf, so kommt nach Auffassung der Unfallversicherungsträger grundsätzlich kein Privatbehandlungsvertrag zustande. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verletzte nicht den Willen hat, einen Privatbehandlungsvertrag abzuschließen. Nach den vertraglichen Regelungen ist der behandelnde Arzt somit verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, das heißt allgemeine bzw. besondere Heilbehandlung nach den Sätzen der UV-GOÄ durchzuführen.  

     

    Soll trotzdem eine Privatbehandlung vereinbart werden, so hat dies in schriftlicher Form nach vorheriger Aufklärung des Patienten über die Folgen für die Abrechnung der Leistungen zu geschehen. Der Abschluss eines Privatbehandlungsvertrages bedeutet in diesem Fall für den Versicherten den Verzicht auf eine Sozialleistung (Heilbehandlung nach SGB VII). Liegt ein wirksamer Privatbehandlungsvertrag und ein Verzicht auf die Sozialleistung „Heilbehandlung“ vor, so sind die Behandlungskosten mit dem Patienten nach der GOÄ abzurechnen. Eine Kostenerstattung – auch in anteiliger Höhe – gegenüber der Berufsgenossenschaft ist nicht möglich.  

    Regelung bei stationärer Behandlung

    Auch bei stationärer Behandlung hat der Versicherte einen Anspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft auf Übernahme der Kosten entsprechend den Regelungen der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz. Mehrkosten für ein Ein- oder Zweibettzimmer können nach entsprechender Vereinbarung mit dem Versicherten abgerechnet werden. Ein Erstattungsanspruch hierfür gegenüber dem Unfallversicherungsträger besteht jedoch nicht. Ferner haben sich die Unfallversicherungsträger darauf verständigt, dass eine Vereinbarung des Versicherten mit dem Arzt bei Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistung (Chefarztbehandlung) in der Regel keinen Verzicht des Versicherten auf Sozialleistung (Heilbehandlung nach SGB VII) darstellt. Der Anspruch auf Übernahme der stationären Behandlungskosten nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz gegenüber dem Krankenhaus besteht weiterhin.