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  • 01.10.2006 | Leserforum

    Überlastungsanzeige: Welche Konsequenzen drohen dem Chefarzt?

    Frage: „Meine Assistenten haben auf Rat des Marburger Bundes eine Überlastungsanzeige bei der Geschäftsführung abgegeben (mit Abschrift an mich als Chefarzt). Welche Konsequenzen hat das für mich als Chefarzt? Was ist, wenn zum Beispiel Fehler auftreten?“  

    Dazu RA Norbert H. Müller, FA für Steuer- und Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klostermann pp., Bochum

    Im vorliegenden Fall geht es um die Einhaltung der arbeitszeitgesetzlichen Vorgaben bei der Einteilung von nachgeordneten Mitarbeitern und um die Frage, inwieweit haftungsrechtliche Konsequenzen seitens des Chefarztes vermieden werden können, wenn durch nachgeordnete „überlastete“ Mitarbeiter Behandlungsfehler entstehen.  

     

    Generell ist der Arbeitgeber zur Einhaltung arbeitszeitgesetzlicher Vorgaben verpflichtet. Nach dem Gesetzgeber kann diese Einhaltung nur durch eine vom Arbeitgeber vorzunehmende organisatorische Änderung erzielt und der Überschreitung der Höchstzeiten meist nur durch Erweiterung der personellen Ressourcen durch den Arbeitgeber abgeholfen werden. Aufgrund eines vom Arbeitgeber zu verantwortenden Stellenplanes, der oft allein unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und nicht medizinischer Notwendigkeiten erstellt wurde, sieht sich die Ärzteschaft aber ausnahmslos gehalten, der Patientenversorgung den Vorrang einzuräumen.  

     

    Bei einer Abwägung – auf der einen Seite die Sicherstellung der Patientenversorgung sowie die Erhaltung von Leib und Leben der Patienten und auf der anderen Seite die Einhaltung vertraglicher oder arbeitszeitgesetzlicher Höchstgrenzen – muss im Konfliktfall immer zu Gunsten des höheren Rechtsgutes entschieden werden. Dass die nachgeordneten Mitarbeiter eine derartige Überlastungsanzeige auf einem vorformulierten Formular des Marburger Bundes abgegeben haben, ändert die Rechtslage nicht. Derartiges Vorgehen könnte allenfalls den Chefarzt dazu veranlassen, detailliert zu überprüfen, inwieweit die Überlastung auch den Tatsachen entspricht.