01.10.2006 | Leserforum
Vereinbarung mit Privatpatient über ambulante Behandlung erforderlich?
Frage: „Ist es bei ambulanten Patienten nötig, eine schriftliche Vereinbarung über die Behandlung als Privatpatient zu schließen, analog der Wahlleistungsvereinbarung bei stationären Patienten, oder kann hier quasi ´schlüssiges Handeln´ des Patienten, der sich als Privatpatient vorstellt, als ausreichend angesehen werden?“
Dazu RA Norbert H. Müller, FA für Steuer- und Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klostermann pp., Bochum
§ 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (früher § 22 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung) sieht ein Schriftformerfordernis für den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung im Zusammenhang mit der stationären Behandlung vor. Die Merkmale der Schriftform ergeben sich aus § 126 BGB und erfordern die Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Patienten bzw. dessen Vertreter und einen Bevollmächtigten des Krankenhauses. Dies hat nach der Rechtsprechung seit vielen Jahren zur Folge:
Ohne schriftliche Vereinbarung, wozu eine Unterzeichnung durch beide Vertragspartner gehört, steht dem behandelnden liquidationsberechtigten Arzt aus einem mündlich geschlossenen sogenannten Arzt-Zusatzvertrag kein Vergütungsanspruch zu. Die bloße lege artis durchgeführte Behandlung führt nicht zu einem Zahlungsanspruch, falls zwischen Krankenhaus und Patient keine wirksame schriftliche Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen geschlossen wurde (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 1998, Az: III ZR 169/97).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlleistungsvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften auch vor der Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen werden muss. Schwierigkeiten können sich insbesondere bei Notfallbehandlungen ergeben. Eine Liquidation der Leistung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn der Patient oder dessen Vertreter (Angehöriger etc.) tatsächlich vor der Behandlung die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet.
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