01.08.2006 | Liquidationsrecht
Abtretung eines Rückforderungsanspruchs gegen Chefarzt an Versicherung unzulässig
Immer mehr private Krankenversicherer gehen bei Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Arztrechnungen dazu über, ihren Versicherungsnehmern die Beträge für einen Ausgleich der streitigen Rechnungen zu überweisen. Im Gegenzug lassen sie sich dann mögliche Rückforderungsansprüche gegen den Chefarzt abtreten, um diese anschließend selbst gegenüber dem Chefarzt geltend zu machen. Das Landgericht Duisburg hat am 6. Juli 2006 (Az: 8 O 523/05 – Abruf-Nr. 062218) ein Urteil gefällt, das diese Praxis der Krankenversicherer künftig erschweren dürfte.
Die Motivationen der privaten Krankenversicherungen
Hintergrund dieser Vorgehensweise der Versicherungen ist die zunehmende Zahl von Streitigkeiten wegen unterschiedlicher Auffassungen zum Zielleistungsprinzip und zur Abrechenbarkeit von Stellvertreterleistungen zwischen Chefärzten und privaten Krankenversicherern. Ziel der großen privaten Krankenversicherer ist es hierbei, eine so genannte Sammelklage gegen den Chefarzt durchzusetzen. Der Chefarzt sieht sich dann mit einer Vielzahl von teils Jahre zurückliegenden Einzelvorgängen und Abrechnungen konfrontiert.
Der Sachverhalt im Urteilsfall
Im vorliegenden Fall klagte eine große deutsche Krankenversicherung gegen einen Chefarzt auf Zahlung von etwa 42.000 Euro. Sie wollte damit die Rückzahlung der jeweils von einem Oberarzt erbrachten und auf Grund einer schriftlichen Stellvertretervereinbarung vom Chefarzt abgerechneten Operationsleistungen aus insgesamt 14 Versicherungsfällen erwirken. Die Versicherung rügte zudem, dass die Wahlleistungsvereinbarungen des Krankenhausträgers unwirksam seien. Des Weiteren behauptete sie, dass die einzelnen Abrechnungen wegen Verstoßes gegen das Zielleistungsprinzip fehlerhaft seien.
Der Chefarzt, der im fraglichen Zeitraum krank war, verteidigte sich damit, dass die Patienten vor der Unterschriftsleistung unter die Wahlleistungs- und Stellvertretervereinbarungen auf seine Abwesenheit hingewiesen worden seien. Sie hätten sich entscheiden können, ob sie vom Oberarzt als dem Stellvertreter des Chefarztes persönlich zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages behandelt werden wollten und hierfür ein gesondertes Honorar zu zahlen hätten oder aber von dem jeweils diensthabenden Facharzt ohne besondere Zuzahlung. Er vertrat außerdem die Ansicht, dass die Versicherung nicht berechtigt sei, den Rechtsstreit im eigenen Namen zu führen.
Die Urteilsgründe
Das Landgericht Duisburg entschied zugunsten des Chefarztes, dass die Krankenversicherung keine Ansprüche aus übergegangenem Recht habe. Das Gericht stützt seinen Urteilsspruch im Wesentlichen auf folgende Argumente:
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