· Fachbeitrag · Refresher
Wie weit geht die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung von Wahlleistungen?
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Über die persönliche Erbringung von Wahlleistungen wurde im CB schon vielfach berichtet (vgl. weiterführende Hinweise am Ende dieses Beitrags). Und doch ergeben sich aufgrund „tradierter Praxis“ immer wieder Unsicherheiten und Fragen zum Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung sowie den Möglichkeiten und Grenzen der Stellvertretung und Delegation. Dieser Beitrag gibt Handlungshinweise für betroffene (Chef-)Ärzte. |
Eine Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet den Wahlarzt zur persönlichen Leistungserbringung ...
Aus der zwischen Krankenhausträger und Patient geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung folgt die Pflicht des Wahlarztes, die wahlärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen.
Der Patient, der mit dem Krankenhausträger eine Wahlarztvereinbarung schließt, kauft sich die persönliche Betreuung und Leistungserbringung durch einen bestimmten Arzt, nämlich den Wahlarzt, hinzu. Der Patient ist bereit, für die Behandlung durch den Wahlarzt ein zusätzliches Honorar zum Pflegesatz zu zahlen, weil er sich eine besonders sachkundige und sorgfältige ärztliche Behandlung durch den Wahlarzt erhofft. Er will sich die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation sowie Erfahrung des von ihm gewählten Arztes ‒ und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist ‒ sichern. Damit liegt der wesentliche Unterschied zur ärztlichen Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht in der Art der ärztlichen Leistung, sondern in der Person des behandelnden Arztes.
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