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  • 01.01.2005 | Liquidationsrecht

    Dürfen Krankenhäuser für „Altvertragler“ eine zusätzliche Kostenerstattung einführen?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Schmidt und Partner, Bochum

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: Die Geschäftsführung eines städtischen Krankenhauses beschließt, für den privatstationären Bereich für die „Altvertragler“ unter den Chefärzten entsprechend der Bundespflegesatzverordnung eine zusätzliche Kostenerstattungspflicht einzuführen.  

     

    Hierbei stellen sich den betroffenen Chefärzten gleich mehrere Fragen, die in diesem Beitrag beantwortet werden sollen:  

     

    • Ist diese Erhöhung der Kostenerstattung rechtmäßig?
    • Gilt die Pflicht auch für angestellte und beamtete Chefärzte?
    • Gibt es eine Bemessungsgrundlage für eine solche Erhöhung?

    Krankenhäuser wollen Vertragsänderungen durchsetzen

    Zunächst eins vorweg: Die betriebswirtschaftliche Engpasssituation vieler Krankenhausträger macht offensichtlich erfinderisch. Wiederholt – aber noch immer vereinzelt – versuchen Krankenhäuser, unter Verweis auf angeblich bestehende Anpassungspflichten oder -notwendigkeiten Chefärzte zu einer Modifikation bestehender Verträge insgesamt oder zumindest in Teilen – typischerweise in wirtschaftlich relevanten Teilen – zu bewegen.