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  • 04.03.2009 | Liquidationsrecht

    Fallstricke bei der Behandlung Minderjähriger

    von Dr. Sandra Guntermann, RA‘in und FA‘in für Medizinrecht, Kanzlei Spaetgens, Schmitt-Fassbinder, Witzel, Trier, www.spaetgens.com

    Ein Krankenhausarzt kann beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung mit einem Elternteil davon ausgehen, dass auch der andere nicht unterzeichnende Elternteil Vertragspartner der Wahlleistungsvereinbarung und damit Schuldner der Honorarforderung wird. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen ärztlichen „Routinefall“, das heißt die Behandlung leichterer Erkrankungen und Verletzungen, handelt. In solchen Fällen darf sich der Arzt ungefragt auf die Ermächtigung des erschienenen Elternteils zum Handeln für den anderen verlassen.  

     

    Mit diesem Ergebnis wurde den Klagen eines Chefarztes jeweils vor dem Amtsgericht Homburg mit Urteil vom 12. Februar 2007 (Az: 16 C 167/06 - Abruf-Nr. 090748) sowie vor dem Amtsgericht Daun mit Urteil vom 31. Oktober 2007 (Az: 3 C 232/07 - Abruf-Nr. 090749) stattgegeben. Den Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:  

    Der Sachverhalt

    Die Mutter eines minderjährigen Kindes wünschte die privatärztliche stationäre Behandlung und unterzeichnete dafür einen Wahlleistungsvertrag. Da die Mutter vermögenslos war, wurde der Vater gerichtlich auf Zahlung der ärztlichen Honorarforderung in Anspruch genommen. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er die Wahlleistungsvereinbarung nicht unterzeichnet habe, von seiner Frau getrennt lebe und damit nicht Vertragspartner geworden sei. Das Gericht wies die Einwände des Vaters zurück und verurteilte diesen zur Zahlung.  

    Die Entscheidungsgründe

    Ungeachtet der fehlenden Unterschrift und einem möglichen Getrenntleben sah das Gericht den Vater als Vertragspartner an. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und der Verkehrssitte - so das Gericht - wollte der Chefarzt, auch wenn er sich mit der Unterschrift der das Kind in die Klinik bringenden Ehefrau des Mannes begnügte, den Wahlleistungsvertrag mit demjenigen abschließen, den er anging - mithin also mit denjenigen, die für die Personensorge und den Unterhalt des Kindes verantwortlich waren. Demnach sei neben der Mutter des Kindes auch der Vater unmittelbarer Vertragspartner geworden.