Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2009 | Liquidationsrecht

    Kann der Chefarzt Wahlleistungen abrechnen, wenn er die allg. Leistungen selbst erbringt?

    von Dr. Tilman Clausen, RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht, Hannover, www.spkt.de

    Stellen Sie sich folgenden Fall vor:  

    Der Chefarzt einer kleinen Krankenhausabteilung, die über keinen Oberarzt, sondern nur über Assistenzärzte verfügt, ist allein berechtigt und befähigt, eine bestimmte Operation durchzuführen. Dies bedeutet, dass allein der Chefarzt diese ärztliche Leistung gegenüber dem Patienten seiner Abteilung erbringt, unabhängig davon, ob diese nur einen Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder zusätzlich ärztliche Wahlleistungen gewählt haben.  

    Das Problem

    Die Patienten dieser Abteilung erhalten hinsichtlich der Operation, die der Chefarzt allein erbringt, die gleichen ärztlichen Leistungen - auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung. Hier stellt sich nun die Frage, ob der Chefarzt dieser Abteilung gegenüber seinen Privatpatienten wahlärztliche Leistungen abrechnen darf - und wenn ja, in welchem Umfang - oder ob die ärztlichen Leistungen bei dieser Fallkonstellation in den Bereich der allgemeinen Krankenhausleistungen fallen. Im zweiten Fall würden diese durch den Krankenhausträger über Fallpauschalen abgerechnet werden.  

    Ein Vergleich mit den nichtärztlichen Leistungen

    Bei den nichtärztlichen Leistungen gehören alle diejenigen Leistungen, die ein Krankenhaus allgemein allen Patienten als Regelleistungen anbietet, zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und können nicht als nichtärztliche Wahlleistungen angeboten werden.  

     

    Beispiel  

    Bei einem Krankenhaus, das nur über Zweibettzimmer verfügt, wäre das Zweibettzimmer der Regelleistungsstandard. Dieses hätte zur Folge ,dass es nicht mit einem Zuschlag als nichtärztliche Wahlleistung angeboten werden dürfte, da die Patienten auch ohne einen Zuschlag in den Genuss des Zweibettzimmers kommen können.  

    Anders ist die Situation, wenn nur ein gewisser Prozentsatz an Zweibettzimmern zur Verfügung steht. Hier würde der Zuschlag für das Zweibettzimmer für die Garantie gezahlt, dass dem Wahlleistungspatienten ein Zweibettzimmer zur Verfügung gestellt wird. Wenn ein Krankenhaus zwar nur über Zweibettzimmer verfügt, einzelne Zweibettzimmer jedoch besondere Komfortmerkmale aufweisen, die sich vom Rest deutlich unterscheiden, kann ein Zuschlag gerechtfertigt sein.  

    Das Ergebnis