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  • 01.02.2005 | Liquidationsrecht

    Neues Urteil zur Abrechnung von ärztlichen Leistungen des Stellvertreters

    von Rechtsanwalt Marcus Meine, Kanzlei Kilger & Fülleborn, Hamburg

    Zwischen Chefärzten und privaten Krankenversicherungen besteht nach wie vor ein heftiger Streit darüber, ob bei vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes Stellvertretervereinbarungen grundsätzlich zulässig sind und – wenn ja – welche Anforderungen derartige Vereinbarungen im Einzelfall erfüllen müssen. Regelmäßig kommen die Versicherungen zu der Auffassung, die Vereinbarungen seien unwirksam, und verweigern den Patienten die Erstattung bzw. verlangen – nach Abtretung des Honoraranspruchs seitens des Patienten – die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen.  

     

    Nun kam das Landgericht (LG) Hamburg am 12. November 2004 (Az: 332 O 305/04 – Abruf-Nr. 050232) zu einem interessanten Urteil, das die Position des Chefarztes bei der derzeit gängigen Stellvertreterregelung stützt.  

    Der Sachverhalt im Einzelnen

    Im vorliegenden Fall klagte die Patientin gegen ihre private Krankenversicherung auf Zahlung von etwa 7.500 Euro. Sie begehrte damit die Erstattung der von einem Oberarzt erbrachten und auf Grund einer schriftlichen Stellvertretervereinbarung vom Chefarzt abgerechneten Operationsleistungen. Ihre Klage hatte Erfolg.  

     

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: