01.10.2007 | Liquidationsrecht
Patient erst privat in der Chefarztambulanz und dann stationär gesetzlich: Abrechnung?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: In der ambulanten Privatsprechstunde eines Chefarztes erscheint ein Patient, der eine Zweitmeinung einholen will. In der Zusammenschau der durchgeführten Untersuchungen stellt der Chefarzt die Indikation einer sofortigen stationären Aufnahme fest. Der Patient will diese Behandlung nicht als Wahlleistung in Anspruch nehmen, sondern als Kassenpatient aufgenommen werden. Der Chefarzt stellt dem Patienten seine Rechnung aus. Die gesetzliche Krankenkasse teilt mit, dass der gesamte Tag mit einer Fallpauschale als DRG-Leistung abgegolten sei. Wer hat Recht – die Krankenkasse oder der Chefarzt?
Es sind zwei Vertragsverhältnisse zustande gekommen
Im vorliegenden Fall wollte der Patient ausdrücklich in die Chefarztambulanz und eine privatärztliche Chefarztbehandlung in Anspruch nehmen. Wenn sich der Patient zunächst zur ambulanten Untersuchung in die privatärztliche Chefarztambulanz begibt und nach der Untersuchung die Indikation für eine stationäre Aufnahme gestellt wird, sind zwei Vertragsverhältnisse zustandegekommen.
Das erste Vertragsverhältnis beinhaltet den Behandlungsvertag zwischen dem Chefarzt und dem Patienten über die ambulante Behandlung in der Ambulanz, sofern diese von ihm betrieben wird und er die dort erbrachten Leistungen abrechnen kann. Daran anschließend wurde offensichtlich ein so genannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen Krankenhausträger und Patient über die stationäre Behandlung abgeschlossen. Die Leistungen aus beiden Vertragsverhältnissen können separat berechnet werden. Die Fallpauschale bezieht sich nur auf das Vertragsverhältnis mit dem Krankenhausträger.
Fazit
Bis zur stationären Krankenhausaufnahme ist der Vertragspartner des Patienten allein der leitende Krankenhausarzt, mit dem dieser einen Behandlungsvertrag über eine ambulante Operation oder die Untersuchung in der Chefarztambulanz abgeschlossen hat. Wenn der leitende Krankenhausarzt die ihm im Rahmen dieses Behandlungsvertrages obliegenden ärztlichen Leistungen gegenüber dem Patienten erbracht hat, so kann er diese auch nach Maßgabe der GOÄ abrechnen. Eine Minderungspflicht nach § 6 a GOÄ besteht in diesem Fall nicht.
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