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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    DSGVO und kirchliches Datenschutzrecht

    von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Kirchliche Krankenhäuser bilden ein wesentliches Element der Krankenhausversorgung in Deutschland: Im Jahr 2016 befanden sich laut Statistischem Bundesamt 34,5 Prozent aller Krankenhäuser in freigemeinnütziger Trägerschaft. Im Zusammenhang mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die eine Vielzahl von Problemen aufwirft, stellt sich nun auch die Frage nach dem Verhältnis zwischen staatlichem und kirchlichem Datenschutzrecht ‒ dies sowohl für die in kirchlichen Krankenhäusern tätigen Ärzte als auch für die Träger dieser Krankenhäuser. |

    Regelung in der DSGVO

    Der Gesetzgeber hat das Verhältnis zwischen staatlichem und kirchlichem Datenschutzrecht in Art. 91 DSGVO geregelt. Danach gilt kirchliches Datenschutzrecht fort, wenn seine Bestimmungen mit den Regeln der DSGVO „in Einklang zu bringen“ sind. Auch die datenschutzrechtliche Aufsicht wird grundsätzlich weiterhin von kirchlichen Datenschutzbeauftragten erfolgen können. „In Einklang zu bringen“ bedeutet keine wörtliche Übereinstimmung, die Wertungen der DSGVO müssen sich allerdings auch im kirchlichen Datenschutzrecht finden, anderenfalls ist vom Vorrang der DSGVO auszugehen. Das kirchliche Datenschutzrecht hat derzeit folgenden Stand:

     

    • Die evangelische Kirche hat ihr Datenschutzrecht weitgehend an die DSGVO angepasst. Das Gesetz wurde am 15.11.2017 beschlossen und gilt seit dem 24.05.2018. Die Grundstruktur des neuen DSG-EKD (Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland) 2018 lehnt sich stark an die DSGVO an, einige Paragrafen geben allerdings nicht die exakten Regelungen der DSGVO im Verhältnis 1:1 wieder. Vergleichbare Datenschutzbestimmungen finden sich in beiden Gesetzen an unterschiedlichen Stellen.