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  • 01.09.2006 | Liquidationsrecht

    Poolbeteiligung: Welches Modell ist empfehlenswert, wann entsteht ein Rechtsanspruch?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Immer wieder ein Diskussionspunkt im Krankenhaus ist die Poolbeteiligung von nachgeordneten Ärzten. In einigen Bundesländern ist dies gesetzlich geregelt, in anderen dagegen ist es dem einzelnen Arzt überlassen, wie er die Beteiligung vornimmt. Dabei gibt es die verschiedensten Varianten:  

     

    • keine Poolbeteiligung;
    • regelmäßige Pauschalbeträge (monatlich);
    • unregelmäßige Beträge je nach Einnahmen oder nach Leistung;
    • quartalsmäßige, halbjährliche oder jährliche Auszahlungen;
    • eine leistungsgenaue Abrechnung (der Oberarzt bekommt das, was er nach GOÄ tatsächlich erbracht hat).

     

    In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage auf, welches Modell zu empfehlen ist. Außerdem wird behauptet, dass man möglichst keine festen Monatsbeträge auszahlen solle, da ansonsten dem nachgeordneten Arzt daraus ein Rechtsanspruch erwachse. Diese Fragen sollen daher nachfolgend beantwortet werden.  

    Die rechtliche Grundlage

    Die liquidationsberechtigten Chefärzte sind zum einen nach der jeweiligen Berufsordnung (Basis ist die Musterberufsordnung) standesrechtlich verpflichtet, ihren nachgeordneten ärztlichen Mitarbeitern, die an der Erzielung der Liquidationseinnahmen beteiligt sind, eine finanzielle Beteiligung einzuräumen. Zusätzlich finden sich sowohl in den Landeskrankenhausgesetzen als auch vereinzelt in individualvertraglichen Vereinbarungen des Chefarztes Regelungen im Hinblick auf Art und Höhe der jeweiligen Mitarbeiterbeteiligung, die jedoch zumeist lediglich eine Konkretisierung der sich bereits aus der Standespflicht ergebenden Beteiligungspflicht darstellen.  

    Landesspezifische Besonderheiten

    Die jeweiligen Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland zum Teil sehr stark. Extrem ist sicherlich die Regelung in § 29 Abs. 3 der Berufsordnung des Landes Niedersachsen, wonach die Beteiligung mindestens 20 und unter Umständen sogar mindestens 50 Prozent beträgt, wenn die liquidationsfähigen Leistungen vom Mitarbeiter auf Dauer überwiegend selbst erbracht werden. Daneben gibt es höchst individuelle Staffelregelungen unter anderem in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz sowie Regelungen, wonach „nur“ eine Verpflichtung zur angemessenen Beteiligung der Mitarbeiter besteht.