01.01.2003 | Liquidationsrecht
Vermeiden Sie formelle Fehler bei der Wahlleistungsvereinbarung!
von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Schmidt, Monstadt, Eisbrecher, Bochum
Bekanntlich kommt es im Zusammenhang mit dem Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen zwischen Krankenhaus und Patient wiederholt zu formellen Fehlern, die im Ergebnis dazu führen, dass auf Grund der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung keinerlei Zahlungsanspruch gegenüber dem Patienten besteht. Dies gilt auch bei einer "höchstpersönlich" vom Chefarzt erbrachten erfolgreichen Behandlung, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofes - richtigerweise - auch aus dem zwischen Chefarzt und Patient geschlossenen Arzt-Zusatzvertrag eben mangels wirksamer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen kein Vergütungsanspruch entsteht.
Bereits mehrmals wurde in verschiedenen Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass selbstverständlich eine schriftliche Vereinbarung gemäß Â§ 22 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung zu erfolgen hat und somit eine Unterschriftsleistung durch den Patienten allein nicht ausreichend ist (siehe unter anderem "Chefärzte-Brief" Nr. 12/2002, Seiten 1 und 2, und Nr. 9/2002, Seiten 7 bis 9). Darüber hinaus sind bekanntlich zahlreiche individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterrichtung über die Entgelte zu beachten, wenngleich in diesem Kontext das "letzte Wort" seitens des Bundesgerichtshofs noch nicht gesprochen ist.
Auch muss bekanntlich zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Verhinderungsfällen im Hinblick auf Stellvertretervereinbarungen in Wahlleistungsverträgen sorgfältig unterschieden werden, damit nicht bereits an diesen Formalien eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung scheitert und damit ein Zahlungsanspruch für die Behandlungsleistungen entfällt.
§ 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung regelt die so genannte Wahlarztkette, wonach sich eine Wahlarztvereinbarung auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses erstreckt. Hierdurch ist sichergestellt, dass der aufzunehmende Patient auch bei einer Verlegung sowie bei medizinisch notwendiger Inanspruchnahme teil-, vor- und nachstationärer Behandlung - selbst bei Leistungen extern ärztlich geleiteter Einrichtungen - nicht ständig neue Wahlleistungsvereinbarungen schließen muss. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass in den Wahlleistungsverträgen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Wahlleistungsvereinbarung sich gerade nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte beschränkt, sondern sowohl alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses als auch etwaiger externer ärztlich geleiteter Einrichtungen erfasst.
Bisher gab es bezüglich dieser so genannten Wahlarztkette in der Praxis und in der Rechtsprechung keine wesentlichen Probleme, da nahezu immer ein derartiger Verweis in den Wahlleistungsverträgen enthalten ist. Da der Gesetzestext zur Wahlarztkette in § 22 Abs. 3 Bundespflegesatzverordnung jedoch äußerst lang ist, haben die jeweiligen Krankenhäuser zumeist in ihren Wahlleistungsverträgen verkürzte Fassungen, die den Kern der Regelung zur Wahlarztkette wiedergeben. Auf Grund dieser verkürzten, lediglich inhaltlichen Wiedergabe kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn sich aus der Wiedergabe im Wege der Auslegung eine Abweichung ergibt.
Gerade zu dieser Frage der i nhaltlichen Wiedergabe des § 22 Abs. 3 Satz 1 Bundes-pflegesatzverordnung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 17. Januar 2002 eine besonders bedeutsame Entscheidung getroffen. Diesem Urteil lag die für unwirksam erklärte Klausel der so genannten Musterwahlleistungsvereinbarung der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus 1996 zugrunde. In dieser von zahlreichen Krankenhäusern in der Bundesrepublik nahezu 1:1 übernommenen Wahlleistungsvereinbarung findet sich eine Klausel zur Wahlarztkette, die wie folgt lautet:
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