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  • 01.05.2006 | Mindestmengen

    Die neue Mindestmengenverordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

    Zum 21. März 2006 trat die neue Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) in Kraft. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Mindestzahlen wurden bereits im letzten „Chefärzte Brief“dargestellt. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen dar und berichtet über mögliche Folgen, wenn man sich nicht an die Vereinbarung hält.  

    Die Rechtsgrundlage der Vereinbarung

    In § 137 Sozialgesetzbuch V wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, „einen Katalog planbarer Leistungen ….., bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, (und) Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände“ festzusetzen.  

     

    Hierbei ist die Auslegung des Begriffs „in besonderem Maße“ streitig. Ein Zusammenhang zwischen der erbrachten Fallzahl und der Behandlungsqualität wird seit langem postuliert, aber selten bewiesen. Einen Evidenznachweis für diesen Zusammenhang fand Prof. Dr. med. Max Geraedts in seinem Gutachten für die Bundesärztekammer 2004 nur für „hochkomplexe Karzinomeingriffe wie Pankreas- und Ösophagusresektionen“ sowie „für Karotisendarteriektomien, PTCA, Koronarchirurgie, Aortenaneurysma-OP, Myokardinfarkte und Transplantationen“ (Gutachten unter www.bundesaerztekammer.de/30/Qualitaetssicherung/55Externe/ZZGutachten.pdf). Noch problematischer wird es, wenn eine exakte Grenze festgelegt werden soll, ab der mit einem besseren Outcome der Patienten gerechnet werden kann. Dies ist aus statistischen Gründen kaum möglich.  

     

    Somit befindet sich der GBA in einer problematischen Situation. Politik und Kostenträger fordern die Festlegung von Mindestmengen. Der Wunsch nach einer Verbesserung der Behandlungsqualität wird offiziell als Motiv für diese Forderungen angegeben. Auf der anderen Seite verlangen die Leistungserbringer, denen die Durchführung bestimmter Therapien zukünftig nicht mehr erlaubt sein soll, einen „harten“ Beweis für den Sinn dieses Vorgehens.