· Fachbeitrag · Vergütung
Qualitätssicherungsrichtlinien des G-BA ‒ so begegnen Sie dem „Albtraum PPP-RL“!
von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover
| Seit dem 01.01.2023 gilt die G-BA Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) in der Fassung vom 19.09.2019 (zuletzt geändert am 15.09.2022). Ähnlich wie die Qualitätssicherungsrichtlinie Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL; CB 07/2023, Seite 2 ) enthält die PPP-RL Sanktionsregelungen. Diese sind teilweise noch ausgesetzt, sollen aber zum 01.01.2024 „scharf geschaltet“ werden. Mit welchen Folgen der PPP-RL Krankenhäuser rechnen müssen, wie sie darauf reagieren können und welche Bedenken gegen die PPP-RL bestehen, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Der Inhalt der Richtlinie
Die PPP-RL (online unter iww.de/s8487) soll die Qualität in der psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Versorgung sichern helfen. Dazu werden verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen Personal zur psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung bestimmt.
Ermittlung der Mindestvorgaben und Nachweis durch die Krankenhäuser
Die verbindlichen Mindestvorgaben für die Personalausstattung gelten gemäß § 2 Abs. 3 PPP-RL für den Regeldienst am Tag (Tagdienst) und für die Nacht (Nachtdienst). Nicht zum Regeldienst im Sinne der PPP-RL zählen Bereitschaftsdienst, ärztliche Rufbereitschaft und ärztlicher Konsiliardienst sowie Tätigkeiten in Nachtkliniken.
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