01.04.2004 | Privatliquidation
Auf diese GOÄ-Nummern sollten Sie bei Ihrer Abrechnung achten
von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln
Bei der Beratung von Chefärzten zeigt sich immer wieder, dass durch eine nicht optimale Dokumentation und Abrechnung von Leistungen Honorar verschenkt wird. Der Verbesserungsbedarf besteht dann vor allem an zwei Stellen:
Die "Hauptbaustelle" ist die unzureichende Dokumentation von in Operationen oder Untersuchungen selbstständig erbrachter und neben der Hauptleistung berechenbarer Leistungen. Typische Beispiele sind aus dem Op-Bericht nicht klar abgrenzbare Neurolysen oder Adhäsiolysen, die über den Rahmen dessen, was in der Präparation des Zielgebietes enthalten ist, hinausgehen.
Nicht so gravierend aber sich doch summierend ist die unzureichende Dokumentation von allgemeinen Leistungen. Einige solcher Leistungen greifen wir nachfolgend heraus.
Anrufe von Patienten, die bereits entlassen sind, werden häufig nicht dokumentiert und berechnet. Vom Sekretariat wird nur "mal schnell durchgestellt" oder die Karte ist gerade nicht zur Hand (vielleicht schon bei der Abrechnung). Vorausgesetzt, dem Patienten wird mehr als nur ein Befund mitgeteilt, ist für die telefonische Beratung die Nr. 1 GOÄ berechenbar. Nr. 1 GOÄ fällt hier als alleinige Leistung an und kann somit auch berechnet werden, wenn sie im Behandlungsfall bereits neben anderen Leistungen berechnet wurde.
Dauert die Beratung - auch telefonisch - mindestens zehn Minuten, ist anstelle der Nr. 1 die Nr. 3 GOÄ angefallen. Hier wird oft nicht auf die Dauer der Beratung geachtet. Als Arzt schauen Sie kaum zu Beginn und Ende des Gesprächs auf die Uhr. Das muss eventuell die Sekretärin, die das Gespräch durchgestellt hat, für Sie machen.
Nicht nur wegen der besseren Einbindung in den Tagesablauf, sondern auch, um keine Beratungsleistungen zu "verschenken", bevorzugen viele Chefärzte einen aktiven Telefonservice. Dem Patienten wird hier ein Anruf zu einer bestimmten Uhrzeit angeboten. Auch für Nr. 3 GOÄ gilt, dass sie als alleinige Leistung im Behandlungsfall so oft berechnet werden kann, wie sie notwendig gewesen ist.
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