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  • 01.08.2007 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In diesem Betrag befassen wir uns mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung.  

    01.08.2007 | Alle Fachgebiete

    Die Berechnung des „dynamischen Zuwartens“

    Nicht selten kommt es vor, dass ein Arzt während einer Operation durch einen anderen Arzt hinzugezogen wird. Nicht immer kann er dann sofort mit seiner Leistung beginnen – wie zum Beispiel der Gefäßchirurg, der eine intraoperative Gefäßverletzung versorgt. Oft muss der hinzugezogene Arzt auch eine Zeit warten, bis er „zum Zuge kommt.“ Beispielhaft dafür sind die Phimose-Operation durch einen Urologen oder die Leistenbruch-Operation durch einen Chirurgen anlässlich einer HNO-ärztlichen Operation bei Kindern. Wie kann diese Wartezeit berechnet werden?  

     

    Zunächst ist zu unterscheiden, ob der hinzugezogene Arzt außerhalb des Op´s „auf den Anruf wartet“ oder ob er schon steril beim Patienten warten muss. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob eine medizinische Notwendigkeit besteht, beim Patienten zu warten. Im genannten Beispiel der Eingriffe bei Kindern oder auch bei Risikopatienten ist dies sicher zu bejahen. Verlängerungen der Operations- und Narkosezeiten sind hier medizinisch nicht vertretbar. Besteht aber keine medizinische Notwendigkeit für das Warten beim Patienten, sondern erfolgt dies nur aus persönlicher Entscheidung des hinzugezogenen Arztes, so entfällt die Berechenbarkeit, da nach § 1 GOÄ nur „medizinische notwendige“ Leistungen berechnet werden dürfen.  

     

    Muss der Arzt unmittelbar beim Patienten warten, so gibt es zwei Möglichkeiten der Berechnung: