01.06.2007 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
In diesem Beitrag befassen wir uns mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung.
01.06.2007 | Alle Fachgebiete
Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ gibt es nicht mehr: Konsequenzen für die Abrechnung?
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ ist die Berechenbarkeit delegierter physikalisch-medizinischer Leistungen an die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ geknüpft. Diese Zusatzbezeichnung gibt es nun in einigen neuen Weiterbildungsordnungen nicht mehr – zumindest für bestimmte Fächer (die Weiterbildungsordnungen sind regional unterschiedlich, daher hier die allgemein gehaltene Formulierung).
Neu ist die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“. Diese wiederum hat Voraussetzungen, die nicht jeder Arzt, der bisher die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ führt, erfüllen kann. Prompt fragten einige Chefärzte (Orthopäden), ob sie denn weiterhin Leistungen des Abschnitts E der GOÄ abrechnen dürfen.
Antwort: Entscheidend ist die Formulierung in der GOÄ. Die alte Berechtigung hat deshalb weiterhin Bestand. Wie künftig mit der Berechtigung umgegangen werden wird, müssen die Ärztekammern klären. Eventuell muss man für die Privatabrechnung eine „kleine Zusatzbezeichnung“ entsprechend der bisherigen einführen.
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