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  • 01.12.2005 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In dieser Rubrik befassen wir uns wie gewohnt mit von Lesern angesprochenen Fragen zur GOÄ-Abrechnung.  

    01.12.2005 | Chirurgie und andere Fachgebiete

    Richtig abrechnen beim neuen Verfahren der Vakuumversiegelung

    Die Vakuumversiegelung von Problemwunden erfolgt – vereinfacht dargestellt – auf unterschiedliche Weise: Einlage eines PVA-Schwammes, Abdeckung und Ableitung unter Sog durch Redonflaschen oder andere Saugsysteme, gegebenenfalls auch mit diskontinuierlicher oder andauernder Spülung. Entsprechend unterschiedlich lauten daher auch unsere Abrechnungsempfehlungen.  

     

    Vorangehende Wundversorgungen können mit der entsprechenden Leistung abgerechnet werden, zum Beispiel im Fall der oberflächlichen Wundtoilette mit der Nr. 2006 GOÄ (Behandlung nicht primär heilender Wunde). Die „einfache“ Vakuumversiegelung empfehlen wir mit der Nr. 2015 GOÄ (Anlegen einer Redon-Drainage) abzurechnen. Nicht unbedingt nötig – aber korrekt – wäre, die Nr. 2015 GOÄ als „analog“ zu kennzeichnen (zum Beispiel bei epikutaner Ableitung). Das Einbringen und Zuschneiden des Schwammes kann mit einem höheren Steigerungsfaktor berücksichtigt werden (bis 3,5fach).  

     

    Mit Spülbehandlung kann statt der Nr. 2015 GOÄ die Nr. 2032 GOÄ analog (Anlage einer Spül-Saugdrainage) berechnet werden. Die nachfolgenden manuellen Spülungen können jeweils mit der Nr. 2093 GOÄ (Spülung bei liegender Drainage) berechnet werden, bei Dauerspülung kann Nr. 274 GOÄ analog (Dauertropfinfusion von mehr als sechs Stunden Dauer) einmal pro Behandlungstag berechnet werden.