· Nachricht · Wundversorgung
Vakuumversiegelung: Sind Nrn. 2421 und 204 GOÄ abrechenbar?
| FRAGE: „Bei einem Patienten haben wir eine Vakuumversiegelung neu angelegt bzw. gewechselt. Für die Neuanlage habe ich die Nrn. 2006, 2421, 2032 und 204 GOÄ berechnet, für den Wechsel die Nrn. 2006, 2007, 2093, 2421 und 204 GOÄ. Der Kostenträger bemängelt insbesondere jeweils den Ansatz der Nrn. 2421 und 204 GOÄ. Dürfen diese tatsächlich nicht berechnet werden?“ |
Antwort: Die Vakuumversiegelung gibt es in unterschiedlichen Therapieformen, deshalb kann keine einheitliche Abrechnungsempfehlung für alle Fallkonstellationen gegeben werden. Auch die Sichtweise einzelner Kostenträger im Rahmen der Erstattung kann unterschiedlich sein. Ebenso ist die Sichtweise einzelner Ärztekammern nicht einheitlich.
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Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 1 | ID 48545578