01.11.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
In dieser Rubrik befassen wir uns mit Fragen zur GOÄ-Abrechnung
Alle operativen Fachgebiete/Anästhesie
Zuschläge zu ambulanten Operationen und Anästhesien sind abschließend
Immer wieder werden wir gefragt, ob bei einer nicht unter Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C VIII der GOÄ aufgeführten Operation der von der Bewertung her passende Zuschlag analog berechnet werden kann.
Grundsätzlich geht das nicht. Nach dem Textverständnis der GOÄ und auch unter Einbezug der Amtlichen Begründung ist zu erkennen, dass der Katalog abschließend ist. Auch die Berechnung eines höheren Steigerungsfaktors mit der Begründung „ambulante Operation“ für eine nicht im Katalog aufgeführte Leistung muss abgelehnt werden, da nicht die Leistung selbst schwieriger oder zeitaufwendiger geworden ist. Die ambulante Erbringung als „Umstand bei der Ausführung“ zu begreifen und deshalb die Leistung höher abzurechnen, ist auch nicht möglich, da die Zuschläge nicht steigerungsfähig sind und nur einen Aufwandsersatz darstellen.
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