01.11.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
Im folgenden Beitrag befassen wir uns mit aktuellen Beschlüssen und Empfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zur Analogabrechnung radiologischer Leistungen.
Strahlentherapie mit Linearbeschleuniger
Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer (ZK-BÄK) hat im Deutschen Ärzteblatt (DÄB) vom 16. September 2005 Beschlüsse zur Analogabrechnung strahlentherapeutischer Leistungen veröffentlicht. Diese Beschlüsse sind mit dem Verband Privater Krankenversicherungen (PKV), dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) und dem Bundesministerium des Innern (Beihilfevertreter) konsentiert. Obwohl die Beschlüsse nicht rechtsverbindlich sind, ergänzen sie faktisch die GOÄ. Von den Beschlüssen abweichende Abrechnungen der davon betroffenen Leistungen sind praktisch nicht mehr durchsetzbar, ebenso aber auch die Ablehnung beschlusskonformer Abrechnungen durch PKV oder Beihilfe.
Zu den Leistungen sind Analogziffern mit „Platzhaltern“ gebildet worden. Es empfiehlt sich, diese „Platzhalter“ in die Rechnung aufzunehmen.
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