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  • 01.10.2006 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.10.2006 | Orthopädie, Chirurgie

    Navigation bei TEP´s eigenständig berechenbar

    Bei Hüft- oder Knie-Endoprothesen-Operationen wird die räumliche Position von Instrumenten und Implantatkomponenten immer häufiger mit computergestütztem Spezialinstrumentarium „navigiert“ (zum Beispiel Ortho-Pilot® oder Surgigate®). Ob CT-basierte oder bildfreie Navigation: Einige private Krankenversicherungen sehen die Navigation mit der „Zielleistung“ der Endoprothesen-Einbringung als abgegolten an und wollen nur eine Berücksichtigung bei der Wahl des Steigerungsfaktors zulassen. Allerdings ist dies falsch:  

     

    Weder ist in den Legendentexten der Nrn. 2151 und 2153 GOÄ von einer Navigation die Rede noch umfasst die gemäß der Allgemeinen Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ „typische“ operative Leistung bei Endoprothetik eine Navigation. Sie ist nicht methodisch notwendig und auch keine „besondere Ausführung“ der Endoprothesen-Implantation. Alle Kriterien zur Überprüfung dessen, was in einer „Zielleistung“ enthalten ist, sind somit nicht erfüllt. Auch dem zur Berechenbarkeit zu prüfenden Kriterium der eigenständigen Indikation hält die Navigation stand. Sie kommt nicht bei jeder Operation zur Anwendung, sondern nur dann, wenn Besonderheiten des Patienten diese erfordern (zum Beispiel bei Dysplasiehüfte).  

     

    Schließlich muss berücksichtigt werden, dass zum Zeitpunkt der Fassung und Bewertung der Nrn. 2151 und 2153 GOÄ die Navigation in der Orthopädie und Unfallchirurgie in Deutschland noch nicht in der klinischen Anwendung war. Sie kann daher weder inhaltlich umfasst noch in der Bewertung berücksichtigt sein. Ähnlich wie beim BGH-Urteil zur Schilddrüsenoperation („Chefärzte Brief“ Nr. 8/2004) besteht eine „Regelungslücke“. Regelungslücken der GOÄ sind durch Analogabrechnung zu schließen. Inhaltlich nahe liegend und angemessen ist die analoge Berechnung mit der Nr. 2562 GOÄ (Neurochirurgische Zielpunktbestimmungen, 2.250 Punkte).  

     

    Praxistipp

    Wer sich mit diesen Argumenten gegen die Ablehnung wehrt, hat gute Chancen. Bestätigt wurde dies durch Urteile des Landgerichts München I vom 22. Oktober 2003 (Az: 9 S 23524/02 – Abruf-Nr. 062896), des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2006 (Az: 43 C 4169/03 – Abruf-Nr. 062897) und den Beweisbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 21. Juli 2005 (Az: 1 S 46/05 – Nr. 062898).