01.08.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
In dieser Rubrik befassen wir uns wie gewohnt mit einigen Fragen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen.
01.08.2005 | Alle Fachgebiete
(Fast) keine erneute Berechnung von Infusionen eines Tages ohne Arztwechsel
In der Nr. 7/2005 des „Chefärzte Brief“ hatten wir dargestellt, dass Infusionen – speziell betraf es die Anfrage zur Nr. 274 GOÄ – nach einem Arztwechsel auch an demselben Tag erneut berechnet werden können. Jetzt wurde gefragt, ob Chemotherapien nach den Nrn. 275/276 GOÄ durch denselben Arzt auch an demselben Tag erneut berechnet werden können, wenn zwischen den Infusionen ein deutlicher zeitlicher Abstand besteht. Der Fragesteller meinte, er führe des öfteren zwei Behandlungen an einem Tag durch. Bisher habe man das entsprechend dem GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages immer zweimal mit der Nr. 275 bzw. Nr. 276 GOÄ abgerechnet, jetzt aber erkenne eine PKV das nicht mehr an.
Tatsächlich steht in dem angeführten Kommentar, dass bei medizinischer Notwendigkeit und deutlicher zeitlicher Trennung der Dauertropfinfusionen die Nrn. 275 oder 276 GOÄ an demselben Tag erneut berechnungsfähig sei. Dies ist unseres Erachtens so nicht richtig, da im zweiten Satz der Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C II GOÄ eindeutig steht: „... Nrn. 270, 273 bis 281, 283, 286 und 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden.“ Hier stellt die GOÄ nicht auf „nebeneinander“, sondern auf den „Behandlungstag“ ab. Ausgelassen sind von den Infusionen und Transfusionen nur die Nrn. 271 und 272 GOÄ – für deren mögliche Zweitberechnung aber eine erneute Punktion vorausgesetzt wird – sowie die Nrn. 282 (weitere Blutkonserve) und 286a GOÄ (weitere Einheit Eigenblut).
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