01.07.2006 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
01.07.2006 | Alle operativen Fachgebiete
Neues Urteil zur „Zielleistung“
Nach wie vor ist die Auseinandersetzung zur „Zielleistung“ mit den PKVen nicht abgeschlossen. Inzwischen sind uns neun Landgerichts-Urteile mit positiven Aussagen zur „Zielleistung“ bekannt (siehe auch „Chefärzte Brief“ Nr. 12/2005, S. 17). Von den Amtsgerichten kommen fast wöchentlich neue Urteile, die unsere Auffassung stützen. Nachfolgend berichten wir über ein interessantes Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf zu den Nrn. 2113, 2254 und 2258 GOÄ bei Hüft-TEP.
Im Urteil vom 10. März 2006 (Az: 20 S 215/05 – Abruf-Nr. 061871) führte das LG Düsseldorf zur „Zielleistung“ an: „Leistungsziel der abgerechneten GOÄ-Ziffer 2151 ist lediglich die Alloarthoplastik als solche, nicht aber die umfassende Behandlung des gesamten Krankheitsbildes im Hüftgelenk“. Außerdem heißt es in dem Urteil: „Insbesondere stellt die Synovektomie keinen methodisch notwendigen operativen Einzelschritt zur Erbringung der mit der Ziffer 2151 abgerechneten Zielleistung dar.“
An diesem Urteil ist interessant, wie die Berechnung der Nrn. 2254 und 2258 GOÄ abgelehnt wurde: „Zwar sind auch die Implantation von Knochen (Nr. 2254) und die Knochenaufmeißelung am Becken (Nr. 2258) nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht in jedem Fall erforderlich. Zu beachten ist aber hierbei, dass diese Maßnahmen im Streitfall – wie sich aus der Sachverständigenbegutachtung ergibt – allein deshalb durchgeführt wurden, um langfristig eine größere Stabilität und damit eine längere Haltbarkeit der Prothese zu erreichen bzw. um eine postoperative Luxationstendenz zu verringern und eine Funktionsbehinderung der implantierten Prothese zu vermeiden. Dies rückt beide Leistungen so sehr in die Nähe der für die erfolgreiche Implantation der Prothese zwingend notwendigen Vorschritte, dass sie bei einer wertenden Betrachtung den methodisch notwendigen operativen Einzelschritten zugeordnet werden müssen.“
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