01.07.2005 | Privatliquidation
Der GOÄ-Spiegel
Nachfolgend beantworten wir wie gewohnt Fragen von Chefärzten zur GOÄ-Abrechnung ärztlicher Leistungen.
01.07.2005 | Alle Fachgebiete
Erneute Berechnung von Infusionen bei Arztwechsel
Von einigen Ärzten wurde die Nr. 274 GOÄ (Intravenöse Infusion, mehr als sechs Stunden) nach der Übernahme eines Patienten für die Fortsetzung der Infusion berechnet. Private Krankenversicherungen lehnten dies mit folgendem Argument ab: „Die Leistung kann nur einmal pro Behandlungstag berechnet werden. Wenn der Patient mit liegendem ZVK übernommen und die laufende Infusion fortgeführt wird, ist dies keine Leistung nach Nr. 274 im Sinne der Gebührenordnung. Nr. 274 ist durch Nr. 261 GOÄ zu ersetzen.“
Nach der Allgemeinen Bestimmung zum Abschnitt C II der GOÄ kann die Nr. 274 nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Diese Bestimmung bezieht sich aber lediglich auf die Inanspruchnahme desselben Arztes. Dies ergibt sich daraus, dass die GOÄ eine Gebührenordnung zur Vergütung des einzelnen Arztes ist. Sie definiert nicht Krankheitsbilder oder Behandlungskomplexe, sondern einzelne ärztliche Leistungen.
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